Archiv des MonatsApril, 2008

Private Krankenversicherung - Wartezeiten, Selbstbehalte, Kostenerstattung

Private Krankenversicherungen sind zuständig für Personen, die nicht gesetzlich versichert sind, sondern sich freiwillig versichern lassen wollen. Hierzu gehören Freiberufler und Selbständige, Beamte und Angestellte, die nicht weniger als 48150 Euro brutto innerhalb eines Kalenderjahres verdienen.

Private Krankenversicherungen erstatten die Kosten, die auf Grund von Erkrankungen oder Unfällen entstehen. Hierzu gehören Arzt- und Krankenhauskosten, Medikamente, Rehabilitationsmaßnahmen usw. Die Höhe der Kostenerstattung ist bei Privat Krankenversicherungen abhängig von den individuellen vertraglichen Vereinbarungen.

Die monatlichen Beiträge für private Krankenkassen orientieren sich am Geschlecht des Versicherungsnehmers, an dessen Alter zum Zeitpunkt des Eintritts in die Krankenversicherung, sowie am aktuellen gesundheitlichen Zustand. Ab dem Zeitpunkt des Versicherungsbeginns besteht in der Regel eine Wartezeit von drei Monaten bis zur ersten Kostenerstattung. Ausnahmen sind möglich, wenn in Form eines ärztlichen Gutachtens nachgewiesen werden kann, dass eine dringende medizinische Behandlungserfordernis vorliegt. Für zahnärztliche Behandlungen gilt häufig eine Wartezeit von acht Monaten, sofern vorab keine unumgängliche Behandlung erforderlich ist.

Private Krankenversicherungen bieten eine Wahlfreiheit bzgl. Arzt und Krankenhaus. Hinsichtlich der Kostenerstattung muss der Versicherungsnehmer zunächst in Vorleistung gehen. Die Erstattung erfolgt auf Basis der Rechnungsstellung des behandelnden Arztes im Rahmen der ärztlichen Gebührenverordnung. Es ist möglich, vertraglich einen so genannten Selbstbehalt zu vereinbaren, bei dem der Versicherungsnehmer einen Teil der Behandlungskosten selbst übernimmt. Dadurch verringern sich die monatlichen Krankenkassenbeiträge.

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Die Direktversicherung für die Altersvorsorge / Rentenversicherung

Die Altersvorsorge ist für viele Menschen ein wichtiges finanzielles Thema. Nicht zuletzt kann deshalb soviel darüber diskutiert werden, weil es eine Vielzahl an Möglichkeiten gibt, wie effektiv eine private Altersvorsorge abgeschlossen werden kann. Eine sehr attraktive Methode ist und bleibt allerdings die sogenannte Direktversicherung.

Diese Art betriebliche Altersvorsorge hat dabei die Besonderheit, dass sie nicht vom Begünstigten selbst gezahlt wird, sondern von dessen Arbeitgeber abgeschlossen und letztenendes auch bezahlt wird. Diese Zusatzzahlung kann beispielsweise gut in Form einer Gehaltserhöhung stattfinden. Dabei wird dem Arbeitnehmer der gesteigerte Lohn nicht direkt überwiesen, sondern in die Direktversicherungen, entweder als Rentenversicherung, Kapitallebensversicherung oder als Fondsgebundene Lebensversicherung, eingezahlt. Ein großer Vorteil für beide Seiten, wenn es zu diesem Entschluss kommt.

Der Arbeitgeber hat beim Abschluss der Direktversicherung den Vorteil auf seiner Seite, dass diese Zahlungen ohne Lohnnebenkosten getätigt werden. Die Verwaltungsarbeit ist ebenfalls sehr gering und sollte der Arbeitnehmer die Firma verlassen, können die weiteren Zahlungen unkompliziert auf den nächsten Arbeitgeber übertragen werden.

Der Arbeitnehmer selber ist natürlich als Nutzniesser der Direktversicherung ohnehin im Vorteil. Darüber hinaus sind diese Ansparungen sicher bei eventueller Arbeitslosigkeit und Hartz IV, sprich sie können nicht gepfändet werden. Desweiteren ergeben sich eventuelle Steuervorteile, da die Erträge erst bei Erhalt in der Rente besteuert werden, sodass hierbei zu einem deutlich geringeren Steuersatz verrechnet wird.

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Rechtsschutzversicherung - Arten und Besonderheiten

Die Rechtsschutzversicherung ist eine Versicherung, die die Kostenrisiken bei einem Rechtsstreit abgedeck. Die Versicherung wird sowohl für Privatpersonen als auch für Unternehmen angeboten. Die Rechtsschutzversicherung gilt jedoch nicht für alle Rechtsgebiete. Sie gilt für Schadensersatz-Rechtsschutz, Arbeits-Rechtsschutz, Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz, Rechtsschutz im Vertrag- und Sachenrecht, Steuer-Rechtsschutz, Sozialgerichts-Rechtsschutz, Verwaltungs-Rechtsschutz, Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz, Straf-Rechtsschutz, Ordnungswiedrigkeiten-Rechtsschutz, Beratungs-Rechtsschutz und Opfer-Rechtsschutz.

Die Deckungsbegrenzung bei der Rechtsschutzversicherung liegt in der Regel bei 250.000 Euro, kann jedoch vertraglich auch anderst festgelegt sein. Im Regelfall reicht die Deckungssumnme aber für zwei Instanzen aus. Außerdem übernehmen die Versicherer die gesetzliche Anwaltsgebühr sowie Zeugengelder und Sachverständigerkosten. Desweiteren werden Gerichtskosten und die Kosten des Gegners, soweit diese übernommen werden müssen, übernommen. Die Wahl des Anwalt bleibt dem Versicherten dabei selbst überlassen.

Im Vertrag enthalten ist meist außerdem eine Selbstbeteiligung von 100 bis 250 Euro je Rechtsstreit. Der Versicherungsschutz der Rechtsschutzversicherung gilt üblicherweise in allen Staaten der Europäischen Union sowie in den Mittelmeerstaaten die nicht zu Europa gehören. Die Voraussetzung der Eintrittspflicht einer Rechtsschutzversicherung ist immer ein vorliegender Rechtsstreit.

Vorbeugende Rechtsberatung durch einen Anwalt wird nicht von der Versicherung gedeckt und muss somit aus eigener Tasche bezahlt werden. Ebenso wird vom Versicherer geprüft ob der Rechtsstreit ausreichend Aussicht auf Erfolg hat. Außerdem wird geprüft ob dem Versicherten kein schuldhaftes Handeln zu Last gelegt werden kann.

Rechtsschutzversicherungen werden von nahezu allen Versicherungsunternehmen angeboten. Vor dem Abschluss einer solchen Versicherung ist es jedoch ratsam alle offenen Fragen, zum Beispiel über die Höhe der Selbsbeteiligung, mit dem jeweiligen Versicherungsunternehmen zu klären.

Weitere Infos gibt es bei VZ in der Rubrik Rechtsschutzversicherung, hier u.a. mit Infos zur Debeka Rechtsschutzversicherung, Allianz Verkehrsrechtsschutz und HDI Rechtsschutzversicherung.

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Rentenversicherungen - gesetzlich und/oder privat

Rentenversicherungen beinhalten zwei Bereiche, einerseits die vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Rentenversicherungen und andererseits die zusätzlichen Rentenversicherungen auf freiwilliger Basis mit dem Zweck einer ergänzenden Altersvorsorge.

Innerhalb des Sozialgesetzbuches finden sich die Richtlinien des Staates für die gesetzliche Rentenversicherung. Hierbei sind alle Personen im Rahmen eines jeden Angestelltenverhältnisses dazu verpflichtet, einen Teil ihres Einkommens für die Absicherung ihres Lebensunterhaltes im Alter anzusparen. Der Arbeitgeber führt diese Versicherungsbeiträge automatisch an den Rentenversicherungsträger ab. Die Auszahlung erfolgt monatlich ab dem Zeitpunkt des gesetzlichen Rentenalters.

Derzeit liegt die so genannte Regelaltersgrenze beim 65. Lebensjahr. Im Rahmen eines Stufenmodells wird die Altersgrenze in den nächsten 21 Jahren schrittweise angehoben bis zum Alter von 67 Jahren. Zusätzlich zu den genannten Rentenversicherungen sind Arbeitgeber verpflichtet, eine betriebliche Altersversorgung (bAV) anzubieten. Hier sind verschiedene Modelle möglich, die sich bei den einzelnen Firmen unterscheiden und alle einer staatlichen Förderung unterliegen.

Die Höhe der Rente orientiert sich an den Beiträgen, die im Laufe des Lebens einkommensabhängig einbezahlt wurden. Da davon auszugehen ist, dass die Bezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung den Lebensunterhalt im Alter nicht ausreichend abdecken, wird auf freiwilliger Basis eine zusätzliche private Absicherung im Sinne ergänzender Rentenversicherungen empfohlen. Diese wird von privaten Rentenversicherungsträgern angeboten, siehe die Beiträge über die Private Rentenversicherung bei Versicherungszentrum.de. Die Höhe der Auszahlung ist abhängig von den Beiträgen, sowie vom Beginn der Einzahlung. Es kann gewählt werden, ob im Rentenalter eine einmalige Kapitalauszahlung in voller Höhe erfolgen sollen oder aber eine monatliche Rente.

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